BGH - Beschluss vom 15.03.2017
4 StR 53/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315b Abs. 2; StGB § 315b Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2017, 681
StV 2018, 430
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 18.10.2016

Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im fließenden Verkehr; Beeinträchtigung der Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines Beinaheunfalls; Bewusst zweckwidriger Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht; Missbrauch des Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz

BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 53/17

DRsp Nr. 2017/5008

Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im fließenden Verkehr; Beeinträchtigung der Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls"; Bewusst zweckwidriger Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht; Missbrauch des Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz

Bei einem Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Bei Vorgängen muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.