KG - Beschluss vom 05.05.2010
12 U 140/09
Normen:
BGB § 433 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 521
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 341/08

Vertragspartner bei einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kfz

KG, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 12 U 140/09

DRsp Nr. 2010/13634

Vertragspartner bei einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kfz

Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag als Verkäufer eine natürliche Person aus und unterschreibt der Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz "i. A.", so liegt ein Agenturgeschäft vor; es bedarf keines weiteren Hinweises, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage zutreffend wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen.