Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 Buchst a, Anhang I Nr. 4 ;
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch - Voraussetzungen für die Verlängerung von Führerscheinen, die vor Umsetzung der Richtlinie ausgestellt wurden
EuGH, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen Rs C-195/02
DRsp Nr. 2005/10358
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch - Voraussetzungen für die Verlängerung von Führerscheinen, die vor Umsetzung der Richtlinie ausgestellt wurden
[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien]Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass es die Artikel 22 bis 24 und 25 Absatz 2 des Reglamento de conductores (Verordnung über Kraftfahrzeugführer) vom 30. Mai 1997 sowie die Siebte Übergangsbestimmung dieser Verordnung erlassen hat.
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