BGH - Beschluss vom 15.08.2023
4 StR 514/22
Normen:
StGB § 211; StGB § 226 Abs. 1; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 411 Js 193/22

Verursachen einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen durch die Tat des Täters; Versuchter Mord durch bewusste Kollision der Fahrzeuge zur Tötung der Ehefrau und des Sohnes

BGH, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 4 StR 514/22

DRsp Nr. 2023/11800

Verursachen einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen durch die Tat des Täters; Versuchter Mord durch bewusste Kollision der Fahrzeuge zur Tötung der Ehefrau und des Sohnes

1. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind Beeinträchtigungen zu verstehen, die den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen in Dauer und Schweregrad gleichkommen.2. Wird im Hinblick auf die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein.3. Eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Die Schwere der Tatschuld ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters und den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2. September 2022

a)

im Strafausspruch

b)

im Maßregelausspruch hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist

aufgehoben.

2. 3.