Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 07.10.2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des vorsätzlichen Verwendens der Funktion eines auch zu anderen Nutzungszwecken verwendeten technischen Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen schuldig ist.
2.Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
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