OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.02.2023
2 ORbs 35 Ss 9/23
Normen:
StVO § 23c Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MMR 2023, 373
NStZ 2023, 363
NStZ 2023, 8
NZV 2023, 331
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 07.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 570 Js 13458/22

Verurteilung des Fahrers eines Pkw wegen des Mitsichführens eines betriebsbereiten technischen Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durch den Beifahrer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 2 ORbs 35 Ss 9/23

DRsp Nr. 2023/2757

Verurteilung des Fahrers eines Pkw wegen des Mitsichführens eines betriebsbereiten technischen Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durch den Beifahrer

Ein durch § 23c Abs. 1 Satz 3 StVO verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelfon eine App geöffnet hat. mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 07.10.2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des vorsätzlichen Verwendens der Funktion eines auch zu anderen Nutzungszwecken verwendeten technischen Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen schuldig ist.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 23c Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.