BVerwG - Beschluß vom 19.02.1992
4 NB 11.91
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 41
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63
BWVPr 1993, 237
DVBl 1992, 1099
IUR 1992, 240
NJW 1992, 2844
NuR 1993, 269
NVwZ 1992, 1198
RdL 1992, 162
UPR 1992, 264
VRS 83, 306
zfs 1993, 108
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 29.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 16/88

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Abwägungserheblichekti von Lärmwerten, Vermeidung einer Verkehrszunahme

BVerwG, Beschluß vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 4 NB 11.91

DRsp Nr. 1993/1211

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Abwägungserheblichekti von Lärmwerten, Vermeidung einer Verkehrszunahme

1. Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. 2. Eine Regel dahin gehend, daß bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß [hier: 1,5 dB(A)] oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, läßt sich nicht aufstellen. 3. Bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten kann das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 [40 f.]).

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.