Verwaltungssanktionen: Zuständigkeit der Gemeinden

Autor: Weinand

Die Zuständigkeit der Gemeinden hinsichtlich leichter Störungen der öffentlichen Ordnung ist weiter ausgedehnt.

Dadurch sollen drei Ziele gefördert werden:

1.

zu verhindern, dass für diese durch die Staatsanwaltschaft oft vernachlässigten Fälle ein Gefühl von Straflosigkeit herrscht;

2.

bestimmte Verhaltensweisen nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen;

3.

einen Vermerk im Strafregister zu vermeiden.

Eine Handlung kann somit gleichzeitig eine Straftat und ein Verstoß gegen eine Gemeindeverordnung darstellen. Ein Abkommen zwischen Staatsanwaltschaft und Gemeinde soll festlegen innerhalb welcher Frist die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleiten soll. Nur wenn kein Strafverfahren eingeleitet wurde, kann die Gemeinde ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Verwaltungssanktionen ausüben.

Betroffene Handlungen werden gesetzlich speziell benannt:

freiwillige Schläge und Verwundungen,

Beleidigung,

Zerstörung von Wagen, Waggons und Kraftfahrzeugen,

betrügerische Entziehung,

Beschädigung von Gräbern, Denkmalen und Kultobjekten,

Graffiti,

Gebäudebeschädigung,

Baumbeschädigung,

Entfernung von Zäunen und Absperrungen,

Beschädigung von beweglichen Sachen,

Lärmbelastung,

Beschädigung von Absperrungen,

leichte Gewalt,

Tragen des Kopftuchs,

bestimmte leichte Verkehrsverstöße oder Falschparken,

etc.