VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2005
10 S 971/05
Normen:
LVwVG § 20 Abs.1 Satz 2 ; LVwVG § 23 ; StVZO § 31a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 168
DÖV 2006, 486
VRS 109, 468
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3647/03

Verwaltungsvollstreckung, Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage, Vollstreckung, Zwangsgeld, Kraftfahrzeughalter, Überlassung des Kraftfahrzeugs an einen Dritten, Führung des Fahrtenbuchs durch den Dritten, Stilllegung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 10 S 971/05

DRsp Nr. 2007/23831

Verwaltungsvollstreckung, Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage, Vollstreckung, Zwangsgeld, Kraftfahrzeughalter, Überlassung des Kraftfahrzeugs an einen Dritten, Führung des Fahrtenbuchs durch den Dritten, Stilllegung

»Überlässt ein Kraftfahrzeug-Halter, dem das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt worden ist, das Fahrzeug dauerhaft einem Dritten zur alleinigen Nutzung, so steht dies der Vollstreckung der Fahrtenbuchauflage gegen den Halter nicht entgegen. Dem Halter obliegt es in diesem Fall, den Dritten dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen.«

Normenkette:

LVwVG § 20 Abs.1 Satz 2 ; LVwVG § 23 ; StVZO § 31a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Maßnahmen zur Vollstreckung einer Fahrtenbuchauflage.