Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage bei länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase gemäß § 24 I StVG i.V.m. §§ 37 II Nr. 1; 49 III Nr. 2 StVO zu einer Geldbuße von 400 € verurteilt; von dem im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße von 400 € angeordneten Fahrverbot von 1 Monat hat es demgegenüber abgesehen. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das AG zu Unrecht von der Verhängung des gebotenen Regelfahrverbots abgesehen hat. Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.
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