OLG Bamberg - Beschluss vom 10.08.2015
3 Ss OWi 900/15
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 353;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 57
NZV 2016, 243
NZV 2016, 6

Verwechslung der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage mit dem Grünlicht der in gleiche Richtung führenden FußgängerampelQualifizierter Rotlichtverstoß

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 900/15

DRsp Nr. 2015/20433

Verwechslung der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage mit dem Grünlicht der in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel Qualifizierter Rotlichtverstoß

Eine Verwechslung der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage mit dem Grünlicht der in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel rechtfertigt regelmäßig nicht den Wegfall des wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verwirkten Fahrverbots unter dem Gesichtspunkt eines sog. 'Augenblicksversagens'.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 353;

Zum Sachverhalt

Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage bei länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase gemäß § 24 I StVG i.V.m. §§ 37 II Nr. 1; 49 III Nr. 2 StVO zu einer Geldbuße von 400 € verurteilt; von dem im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße von 400 € angeordneten Fahrverbot von 1 Monat hat es demgegenüber abgesehen. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das AG zu Unrecht von der Verhängung des gebotenen Regelfahrverbots abgesehen hat. Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

Aus den Gründen