BGH - Urteil vom 27.01.1977
III ZR 173/74
Normen:
BGB § 839, § 847, § 840, § 426 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
BGHZ 68, 217
DAR 1977, 241
JR 1977, 331
MDR 1977, 735
NJW 1977, 1238
VRS 53, 12
VersR 1977, 541
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 16.09.1974
LG Koblenz,

Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 27.01.1977 - Aktenzeichen III ZR 173/74

DRsp Nr. 1994/5401

Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

»Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt - schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BGB § 839, § 847, § 840, § 426 ; StVG § 17 ;

Tatbestand:

Am 4. Juli 1969 stieß der Pkw den Ehemannes der Klägerin in einer Kurve der Landstraße ... in B. mit einem entgegenkommenden, auf einer Dienstfahrt befindlichen Unimog den beklagten Landen zusammen. Die im Pkw mitfahrende Klägerin erlitt dabei Verletzungen (eine Skalpierungswunde, einen Oberkiefer- und einen Armbruch). Die Parteien gehen davon aus, dass der Ehemann der Klägerin und der Fahrer des beklagten Landes den Unfall zu gleichen Teilen fahrlässig verursacht haben.

Die Klägerin hat vom beklagten Land Schadensersatz - Schmerzensgeld (3.000 DM), Ersatz der Kleiderschäden (100 DM), Erstattung der Zahnbehandlungskosten (420 DM) und Ersatz für den Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt (1.040 DM) - begehrt und ausgeführt: