Am 4. Juli 1969 stieß der Pkw den Ehemannes der Klägerin in einer Kurve der Landstraße ... in B. mit einem entgegenkommenden, auf einer Dienstfahrt befindlichen Unimog den beklagten Landen zusammen. Die im Pkw mitfahrende Klägerin erlitt dabei Verletzungen (eine Skalpierungswunde, einen Oberkiefer- und einen Armbruch). Die Parteien gehen davon aus, dass der Ehemann der Klägerin und der Fahrer des beklagten Landes den Unfall zu gleichen Teilen fahrlässig verursacht haben.
Die Klägerin hat vom beklagten Land Schadensersatz - Schmerzensgeld (3.000 DM), Ersatz der Kleiderschäden (100 DM), Erstattung der Zahnbehandlungskosten (420 DM) und Ersatz für den Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt (1.040 DM) - begehrt und ausgeführt:
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