Verwendung einer im Kraftfahrzeug angebrachten Gegenblitzanlage
LG Flensburg, Beschluss vom 20.01.1999 - Aktenzeichen II Qs 131/98
DRsp Nr. 2003/16689
Verwendung einer im Kraftfahrzeug angebrachten Gegenblitzanlage
Die Verwendung einer im Kraftfahrzeug angebrachten Gegenblitzanlage zur Abwehr einer Radar-Geschwindigkeitskontrolle stellt keine strafbare Fälschung technischer Aufzeichnungen im Sinne von § 268 Abs. 3StGB (Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang) dar.