BGH - Urteil vom 22.06.2023
4 StR 481/22
Normen:
StGB § 242 Abs. 1; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1680 Js 13840/20

Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die Schaufensterscheibe des Juweliergeschäfts; Vorliegen der Voraussetzungen eines verkehrsfremden Inneneingriffs hinsichtlich der Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 4 StR 481/22

DRsp Nr. 2023/9449

Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die Schaufensterscheibe des Juweliergeschäfts; Vorliegen der Voraussetzungen eines verkehrsfremden Inneneingriffs hinsichtlich der Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

1. Ein Kfz-Kennzeichendiebstahl und die anschließende Anbringung dieses Kennzeichens an einem fremden Fahrzeug stehen zu dem nachfolgenden versuchten Diebstahl mittels dieses Fahrzeugs im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB. Folglich kann der Kennzeichendiebstahl nicht von der Revisionszulassung ausgenommen werden.2. Ein bei der Tat verwendetes Kraftfahrzeug erfüllt nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 StGB, denn ein Pkw ist kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken.3. Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.4. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat genügt selbst bei deren Billigung nicht für die Annahme einer Beihilfe.