OLG Bamberg - Beschluss vom 19.07.2010
2 Ss OWi 1201/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 1; StPO § 222;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 216
zfs 2010, 648
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Js 26893/08

Verwendung von Beweismitteln im Abwesenheitsverfahren nach OWiG

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1201/10

DRsp Nr. 2011/3141

Verwendung von Beweismitteln im Abwesenheitsverfahren nach OWiG

1. a) Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden; andernfalls kann der Betroffene seine Verteidigung nicht ausreichend, nämlich gezielt auf alle vorhandenen, ihm bekannten Beweismittel einrichten. b) Insbesondere kann er, wenn er nicht alle ihm belastenden Beweismittel kennt, nicht uneingeschränkt entscheiden, ob er tatsächlich von der ihm durch das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 1 OWiG eingeräumten Möglichkeit, der Hauptverhandlung fern zu bleiben, Gebrauch machen und nicht am Hauptverhandlungstermin teilnehmen will. 2. Verwendet das Gericht dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel, so begründet dies die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn ein Zeuge vernommen wurde, der bereits im Bußgeldbescheid benannt wurde.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 24. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Landshut zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 1; StPO § 222;

Gründe: