BGH - Beschluss vom 24.03.2020
4 StR 673/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 183
StV 2020, 607
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4410 Js 12880/19

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur rechtlichen Bewertung der Tat als versuchter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr

BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 4 StR 673/19

DRsp Nr. 2020/8509

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur rechtlichen Bewertung der Tat als versuchter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Die rechtliche Bewertung der Tat II. Fall 1 der Urteilsgründe als versuchter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nicht zu beanstanden.