OLG Naumburg - Beschluss vom 19.10.2010
1 Ss (Bz) 74/10
Normen:
OWiG § 72 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
VRR 2011, 74
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 729 Js 11673/09

Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid; Rechtzeitige Antragstellung auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 1 Ss (Bz) 74/10

DRsp Nr. 2011/3719

Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid; Rechtzeitige Antragstellung auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen

1. Ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist noch rechtzeitig gestellt, wenn er nach Aufruf der Sache vom erschienenen und ausreichend bevollmächtigten Verteidiger gestellt worden ist. 2. Für die Bewertung des Fernbleibens von der Hauptverhandlung kommt es auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung an. Fand diese in dem Fortsetzungstermin des Amtsgerichts statt, zu dem der Betroffene gemäß dem Antrag seines Verteidigers von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war, war das "unentschuldigte" Fernbleiben des Betroffenen im ersten Termin demgemäß nicht mehr geeignet, die Verwerfung des Einspruchs nach § 72 Abs. 2 OWiG zu rechtfertigen.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtgerichts Schönebeck vom 25. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schönebeck zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 24 Abs. 2;

Gründe: