OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.08.2017
13 U 851/17
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 144 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286529 Abs. 1 Nr. 1 u. 2; BGB § 371; KunstUrhG § 22 S. 1; BDSG § 2 Abs. 4 S. 1; BDSG § 6b; GVG § 169 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1200/16

Verwertbarkeit der Aufnahmen einer sogenannten Dash-Cam im Verkehrsunfallprozess

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 13 U 851/17

DRsp Nr. 2018/10403

Verwertbarkeit der Aufnahmen einer sogenannten Dash-Cam im Verkehrsunfallprozess

1. Die Verwertung von sog. Dash-Cam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess zulässig. Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung, also nach vorne, ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden. Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind durch diese Art von Aufzeichnungen, auf welchen konkrete Personen typischerweise nicht zu erkennen sind, üblicherweise in so geringem Ausmaß betroffen, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits letztere regelmäßig überwiegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen. 2. Bei der genannten Abwägung sind nur diejenigen Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raum steht. Es kommt nicht darauf an, welche Aufzeichnungen mit der Dash-Cam ansonsten bei anderer Gelegenheit gefertigt wurden.

Tenor