OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2010
1 Ss (OWi) 23 Z/10
Normen:
StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 280
NJW 2010, 1471
NStZ 2010, 589
NZV 2010, 318
OLGSt StPO § 100h Nr. 2
VRR 2010, 152
VRS 118, 290
VerkMitt 2010, Nr. 36
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 03.11.2010

Verwertbarkeit von Messfotos zur Identitätsfeststellung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 23 Z/10

DRsp Nr. 2010/5534

Verwertbarkeit von Messfotos zur Identitätsfeststellung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Bußgeldsachen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. 2. Der Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Auslösung des Messfotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Programmierung des Geschwindigkeitsmessgerätes auf einen bestimmten Grenzwert beruht. 3. Die Herstellung von Messfotos zur Identitätsfeststellung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt grundsätzlich nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz (§ 100 h Abs. 1 Satz 1 a.E. StPO), weil die Geschwindigkeitsmessung und lichtbildgestützte Tatfeststellung im standardisierten Verfahren eine bewährte und besonders zuverlässige Möglichkeit zur Ermittlung der Identität der Tatverdächtigen bietet, die durch andere Maßnahmen nicht gleichermaßen gewährleistet und ersetzt werden kann.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen.