BayObLG - Beschluß vom 04.10.1999
2 St RR 181/99
Normen:
StPO §§ 250, 256 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 564
NZV 2000, 48
StV 2000, 9
VRS 99, 447

Verwertung eines polizeilichen Ermittlungsberichts)

BayObLG, Beschluß vom 04.10.1999 - Aktenzeichen 2 St RR 181/99

DRsp Nr. 2000/4331

Verwertung eines polizeilichen Ermittlungsberichts)

»1. Die Verwertung eines in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Ermittlungsberichts im Urteil verstößt gegen die §§ 250 S. 2, 256 S. 1 und 261 StPO.2. Ein polizeilicher Ermittlungsbericht gehört nicht zu den Zeugnissen oder Gutachten im Sinne des § 256 S. 1 StPO.3. Wenn der im Urteil festgestellte Sachverhalt (auch) auf der Einlassung des Angeklagten beruht, ist anzugeben inwieweit der Angeklagte die Tat eingeräumt hat und inwieweit dieser Einlassung zu folgen ist.«

Normenkette:

StPO §§ 250, 256 ;
Fundstellen
DAR 1999, 564
NZV 2000, 48
StV 2000, 9
VRS 99, 447