BGH - Urteil vom 13.02.2007
VI ZR 58/06
Normen:
ZPO § 286 § 373 § 416 ; StVO § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 628
DAR 2007, 583
MDR 2007, 884
NJW-RR 2007, 1077
NZV 2007, 294
VRS 112, 445
VersR 2007, 681
zfs 2007, 439
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 17465/05
AG München, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 331 C 14903/05

Verwertung von Schilderungen eines Zeugen über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer; Nachweis des Verschuldens bei einem Zusammenstoß beim Linksabbiegen

BGH, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen VI ZR 58/06

DRsp Nr. 2007/6580

Verwertung von Schilderungen eines Zeugen über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer; Nachweis des Verschuldens bei einem Zusammenstoß beim Linksabbiegen

»1. Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haftpflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.2. Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis sprechen.«

Normenkette:

ZPO § 286 § 373 § 416 ; StVO § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand: