Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3.
Mit Urteil vom 6. November 1987 - rechtskräftig seit 9. Juli 1988 - verurteilte ihn das Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Nach den Feststellungen des Gerichts beauftragte der Kläger und sein Mittäter den gesondert Verfolgten L. im August 1986 damit, 10 g Amphetamin für 300 DM in den Niederlanden zu kaufen und das Rauschgift in die Bundesrepublik einzuschwärzen. Am 26. September 1986 beschaffte L. für den Kläger und seinen Mittäter Amphetamin zum Kaufpreis von 6.000 hfl. Vor der Übergabe an den Kläger wurde es von der Polizei sichergestellt.
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