VG Aachen - Urteil vom 31.01.1990
3 K 890/89
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
NZV 1990, 368

VG Aachen - Urteil vom 31.01.1990 (3 K 890/89) - DRsp Nr. 1995/2313

VG Aachen, Urteil vom 31.01.1990 - Aktenzeichen 3 K 890/89

DRsp Nr. 1995/2313

1. Eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels ohne Benutzung des Kraftfahrzeugs rechtfertigt nicht ohne weiteres die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde. 2. Die Fahrerlaubnisentziehung kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Täter der wegen dieser Straftaten getroffenen Anordnung nicht nachgekommen ist, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen.

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Mit Urteil vom 6. November 1987 - rechtskräftig seit 9. Juli 1988 - verurteilte ihn das Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Nach den Feststellungen des Gerichts beauftragte der Kläger und sein Mittäter den gesondert Verfolgten L. im August 1986 damit, 10 g Amphetamin für 300 DM in den Niederlanden zu kaufen und das Rauschgift in die Bundesrepublik einzuschwärzen. Am 26. September 1986 beschaffte L. für den Kläger und seinen Mittäter Amphetamin zum Kaufpreis von 6.000 hfl. Vor der Übergabe an den Kläger wurde es von der Polizei sichergestellt.