VG Braunschweig - Beschluß vom 12.11.1992
1 B 1228/92
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b; VwGO § 80 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 155
ZfS 1993, 106

VG Braunschweig - Beschluß vom 12.11.1992 (1 B 1228/92) - DRsp Nr. 1994/16032

VG Braunschweig, Beschluß vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 1 B 1228/92

DRsp Nr. 1994/16032

1. Wer regelmäßig Rauschmittel oder andere Drogen zu sich nimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig ungeeignet, auch wenn noch keine Drogenabhängigkeit vorliegt. 2. In einem solchen Fall erscheint die Besorgnis gerechtfertigt, der Fahrerlaubnisinhaber werde andere Verkehrsteilnehmer ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b; VwGO § 80 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Dem 1960 geborenen Antragsteller war nach vorangegangener strafgerichtlicher Entziehung die Fahrerlaubnis der Klasse 3 im April 1989 wieder erteilt worden. Im Dezember 1991 übersandte das zuständige Polizeirevier der Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller damals seinen Wohnsitz hatte, einen Polizeibericht vom 18.12.1991. Darin führte es folgendes aus: Der Antragsteller stehe im dringenden Verdacht, am 16.12.1991 in H. ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge berauschender Mittel (Injizierung von vermutlich Heroin) nicht dazu geeignet gewesen sei.