VG Darmstadt - Urteil vom 03.01.1978
IV E 996/76
Normen:
StVG § 4 ;
Fundstellen:
VRS 55, 303

VG Darmstadt - Urteil vom 03.01.1978 (IV E 996/76) - DRsp Nr. 1994/16038

VG Darmstadt, Urteil vom 03.01.1978 - Aktenzeichen IV E 996/76

DRsp Nr. 1994/16038

1. Das "Punktsystem" vermag einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Frage nach der Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu geben; es entbindet aber weder Behörde noch Gericht von einer sorgfältigen Prüfung der Gesamtpersönlichkeit. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" i.S.d. § 4 StVG muß im Zentrum der Beurteilung bleiben. 2. Einen Kraftfahrer, der unter Anwendung des "Punktesystem" die Fahrerlaubnisprüfung ablegen muß, ist eine zweimalige Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. 3. Hat ein Kraftfahrer die den "Punkten" (hier: 14) zugrundeliegenden Verkehrszuwiderhandlungen vor dem am 01.05.1974 in Kraft getretenen "Punktesystem" begangen und sich danach jahrelang verkehrsangepaßt verhalten, so ist die erzieherische Wirkung bei ihm offensichtlich erreicht: dieser Umstand ist bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zugunsten des Kraftfahrers zu werten. 4. Das Gericht ist entsprechend § 108 Abs. 1 VwGO frei bei der Würdigung der über die Frage der Eignung des Kraftfahrers erhobenen Beweise und auch bei der Auswertung nicht an die Richtlinien für Fahrerlaubnis-Erstbewerber gebunden.

Normenkette:

StVG § 4 ;

Hinweise:

So zu 1. auch VG Koblenz v. 12.08.1975, DAR 1977, 110. Vgl. auch VG Freiburg v. 10.12.1974, DAR 1975, 222

Fundstellen
VRS 55, 303