Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers, der sich - wie der Anstragsteller ausdrücklich zu Recht beantragt - nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3, nicht aber auf die zugleich mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnte begehrte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 bezieht, ist zulässig und in der Sache erfolgreich.
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