VG Freiburg - Beschluß vom 25.05.1984
7 K 104/84
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
NJW 1985, 1417

VG Freiburg - Beschluß vom 25.05.1984 (7 K 104/84) - DRsp Nr. 1994/617

VG Freiburg, Beschluß vom 25.05.1984 - Aktenzeichen 7 K 104/84

DRsp Nr. 1994/617

1. Der nur gelegentliche und mäßige Gebrauch von Haschisch rechtfertigt, wenn er ohne Zusammenhang mit der Teilnahme des Verbrauchers am motorisierten Straßenverkehr steht und für den auch keine Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit (z.B. durch die Art und Häufigkeit von Unfällen oder des Verhaltens des Fahrers hierbei) nachgewiesen werden können, für sich allein noch nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. 2. Allein die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten läßt derzeit nicht den Schluß auf eine insoweit von der Gesellschaft und vom Gesetzgeber geforderte "0,00 o/oo-Grenze" zu, die auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden soll.

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b;

Gründe:

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers, der sich - wie der Anstragsteller ausdrücklich zu Recht beantragt - nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3, nicht aber auf die zugleich mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnte begehrte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 bezieht, ist zulässig und in der Sache erfolgreich.