VG Gelsenkirchen - Urteil vom 26.10.1983 (7 K 146/83) - DRsp Nr. 1994/16045
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.10.1983 - Aktenzeichen 7 K 146/83
DRsp Nr. 1994/16045
1. Fortgeschrittenes Alter kann für sich allein grundsätzlich nicht als eignungsausschließende bzw. eignungseinschränkende Tatsache gewertet werden. Bei dem betreffenden Kraftfahrer muß vielmehr ein so fortgeschrittener Altersabbau festgestellt werden können, daß er zu greifbaren Ausfallerscheinungen von Gewicht geführt hat. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein älterer Kraftfahrer dadurch einen Verkehrsunfall verursacht hat, daß er als Linksabbieger das Vorfahrtsrecht des Gegenverkehrs mißachtet hat.
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