VG Köln - Urteil vom 03.06.1983
11 K 3552/82
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 11 Abs. 2, § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1983, 381

VG Köln - Urteil vom 03.06.1983 (11 K 3552/82) - DRsp Nr. 1994/16057

VG Köln, Urteil vom 03.06.1983 - Aktenzeichen 11 K 3552/82

DRsp Nr. 1994/16057

1. Beherrscht der Fahrerlaubnisinhaber die erforderliche Kenntnis der wesentlichen sicherheitserheblichen Verkehrsregeln nicht, so kann ihm wegen dieses Befähigungsmangels die Fahrerlaubnis gem. § 4 Abs. 1 StVG entzogen werden. 2. Für das Prüfungsergebnis sind in erster Linie die Prüfungsfragen wesentlich, die unmittelbar für die Verkehrssicherheit bedeutsam sind. Die Überprüfung der Sicherheitsrelevanz der Prüfungsfragen obliegt nicht den Prüfern (Gutachtern), denen bei der Auswertung der Prüfung auch kein umfassender Beurteilungsspielraum zusteht.