VG Meiningen - Beschluß vom 18.06.1996 (2 E 401/96.Me) - DRsp Nr. 1997/6228
VG Meiningen, Beschluß vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 2 E 401/96.Me
DRsp Nr. 1997/6228
Es besteht keine Bindungswirkung für die Straßenverkehrsbehörde, Straßenverkehrsbehörde, wenn ein strafrichterliches Urteil zu einem Sachverhalt, den die Behörde der Entziehung zugrunde legen will, in den schriftlichen Urteilsgründen keinerlei Aussage zu der Eignung des Verurteilten enthält. Ob diese Frage in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, kann dahinstehen, da es ausschließlich auf die schriftlich abgefaßten Urteilsgründe ankommt.