VG Minden vom 11.07.1984
3 K 1444/83
Normen:
StVG § 2 Abs.1; StVZO § 15 b;
Fundstellen:
DRsp II(294)215a-b
VRS 67, 395

VG Minden - 11.07.1984 (3 K 1444/83) - DRsp Nr. 1992/11923

VG Minden, vom 11.07.1984 - Aktenzeichen 3 K 1444/83

DRsp Nr. 1992/11923

Kraftfahreignung eines (einmal oder mehrfach) wegen Trunkenheit am Steuer auffällig gewordenen Kraftfahrers (a) beurteilt sich nicht nach einem Vergleich der in Prozentzahlen ermittelten individuellen Rückfallwahrscheinlichkeit mit der statistischen Auffallenswahrscheinlichkeit bisher nicht einschlägig aufgefallener Durchschnittskraftfahrer; (b) ist nur dann zu bejahen, wenn aus verkehrspsychologischer Sicht ein entsprechender Rückfall unwahrscheinlich ist, fehlt insoweit insbesondere bei einem Kraftfahrer, der keine volle Umkehr in Einstellung und Verhalten zum Alkohol vollzogen hat.

Normenkette:

StVG § 2 Abs.1; StVZO § 15 b;

(a) "...In der Rechtspr. ist anerkannt, daß ein Kraftfahrer, der bereits wegen eines Trunkenheitsdeliktes verurteilt worden ist, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, daß er als Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Rückfall in ein Trunkenheitsdelikt vermeiden wird. Umstritten ist, wie der Grad der Rückfallgefahr zu bemessen ist und wo die Eignungsgrenze liegt (zum Streitstand vgl. Himmelreich, Verwaltungsrechtliche Einzelaspekte im Hinblick auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Sicht des Rechtsanwalts, DAR 1984, 207 [210-213]).