VG München - Urteil vom 07.12.1994
M 6 K 93/3825
Normen:
StVG § 1 Abs. 1 ; StVZO §§ 18, 23, 21 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 417

VG München - Urteil vom 07.12.1994 (M 6 K 93/3825) - DRsp Nr. 1996/3955

VG München, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen M 6 K 93/3825

DRsp Nr. 1996/3955

1. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung kommt nur in Betracht, wenn die Absicht besteht, das Kfz auf öffentlichem Verkehrsgrund in Betrieb zu setzen. 2. Bei Wiederzulassung eines Kfz muß das Kennzeichen ausnahmslos, also auch bei sofortiger Wiederabmeldung, mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle versehen werden. 3. Eine sog. Registrierzulassung gibt es nicht.

Normenkette:

StVG § 1 Abs. 1 ; StVZO §§ 18, 23, 21 ;
Fundstellen
DAR 1995, 417