VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 27.05.1992
10 S 1009/92
Normen:
StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15b Abs.1 Satz 1;
Fundstellen:
NJW 1993, 549
ZfS 1992, 359

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 27.05.1992 (10 S 1009/92) - DRsp Nr. 1993/4189

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen 10 S 1009/92

DRsp Nr. 1993/4189

»1. Wurde in der Vergangenheit Heroin regelmäßig eingenommen, ohne daß eine Abhängigkeit bestand, so kann die Wiedererlangung der Kraftfahreignung bereits durch eine mindestens einjährige Drogenenthaltsamkeit nachgewiesen werden; zum Nachweis sind vier in unregelmäßigen Abständen durchgeführte ärztliche Untersuchungen erforderlich. Einer vorherigen Entwöhnungsbehandlung bedarf es nicht. 2. Die Notwendigkeit einer einjährigen nachträglichen Drogenenthaltsamkeit nicht nur in Fällen der Abhängigkeit, sondern auch nach einem regelmäßigen Konsum von Heroin folgt aus der Erkenntnis, daß die Rückfallgefahr in beiden Fällen besonders groß ist und daß wegen des hohen Suchtpotentials von Heroin der Übergang vom regelmäßigen Konsum zur Abhängigkeit fließend ist.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15b Abs.1 Satz 1;