VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.1984
10 S 447/84
Normen:
StVZO § 31a;
Fundstellen:
ZfS 1984, 381

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.1984 (10 S 447/84) - DRsp Nr. 1994/14003

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1984 - Aktenzeichen 10 S 447/84

DRsp Nr. 1994/14003

1. Das Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht ist ein so schwerwiegender Verkehrsverstoß, daß auch ein erstmaliger Vorfall dieser Art die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. 2. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers ist unmöglich, wenn der Fahrzeughalter bereits 6 Tage nach dem Unfall Kenntnis erlangt, den verantwortlichen Fahrzeugführer jedoch nicht benennt. Hieran ändert es nichts, daß der Polizeibeamte nach dem Rotlichtverstoß von einer sofortigen Feststellung des Täters absah und die Überwachung der Lichtzeichenanlage fortsetzte.