VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.1992
1 S 1266/91
Normen:
StVO § 42 Abs. 4 S. 1 (Zeichen 314), § 39 Abs. 1 S. 2 (Zusatzschild 857);
Fundstellen:
DAR 1992, 273
DRsp II(286)243b
NJW 1992, 2442
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.1992 (1 S 1266/91) - DRsp Nr. 1993/2285

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 1 S 1266/91

DRsp Nr. 1993/2285

»Ein Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist zur Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur dann berechtigt, wenn sein Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist.«

Normenkette:

StVO § 42 Abs. 4 S. 1 (Zeichen 314), § 39 Abs. 1 S. 2 (Zusatzschild 857);

Gründe:

b. »Der Kl. war nicht berechtigt, sein Fahrzeug auf dem Sonderparkplatz zu parken, sondern verpflichtet, es unverzüglich zu entfernen. Das Parken auf dem in Anspruch genommenen Sonderparkplatz, der durch das Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) mit Zusatzschild 857 (Rollstuhlfahrersymbol) gekennzeichnet ist, ist Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß der Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 StVO). An dieser Voraussetzung fehlt es. ...