VGH Bayern vom 22.10.1990
11 B 90.655
Normen:
StVO § 48 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 114
DRsp II(286)240d
NJW 1992, 454
VerkMitt 1991, 39

VGH Bayern - 22.10.1990 (11 B 90.655) - DRsp Nr. 1992/10471

VGH Bayern, vom 22.10.1990 - Aktenzeichen 11 B 90.655

DRsp Nr. 1992/10471

»Bei der Anordnung der Teilnahme an einem Verkehrsunterricht ist das behördliche Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden und von der Behörde aufgezeigt sind, daß ein Erziehungsbedürfnis bei dem Betroffenen besteht. Ein solches Erziehungsbedürfnis liegt vor, wenn es Anzeichen dafür gibt (und diese auch aufgezeigt werden), daß der Betroffene entweder ungenügende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften aufweist, oder deren Bedeutung verkennt oder aus charakterlichen Gründen nicht seiner Einsicht entsprechend handeln kann, so daß die erzieherische Wirkung einer Strafe oder eines Bußgelds nicht genügt.«

Normenkette:

StVO § 48 ;