VGH Bayern - Beschluß vom 19.10.1990
11 B 89.3808
Normen:
StVZO § 15b Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 71

VGH Bayern - Beschluß vom 19.10.1990 (11 B 89.3808) - DRsp Nr. 1994/13921

VGH Bayern, Beschluß vom 19.10.1990 - Aktenzeichen 11 B 89.3808

DRsp Nr. 1994/13921

Es liegt in der Natur der Sache, daß psychologisch-medizinische Gutachten, die geraume Zeit später eingeholt werden, sich aber zu der Fahreignung in einem früheren Zeitpunkt äußern sollen, regelmäßig keine völlig eindeutige Bewertung erbringen können. 2. Bestehen dann ernstliche, nicht völlig aufklärbare Zweifel an der Fahreignung, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis in gleicher Weise geboten, wie wenn das Fehlen der Fahreignung völlig feststünde.

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 1 ;

Hinweise:

Zur "naturwissenschaftlich-psychologischen Verkehrsprognose und Wagniswürdigung in der Eignungsbeurteilung" vgl. Stephan, DAR 92, 1. Zur "Eignungsbegutachtung bei Alkoholtätern nach Entziehung der Fahrerlaubnis" vgl. 30. Dt. VGT 1992, Goslar, Arbeitskreis IV.

Fundstellen
ZfS 1992, 71