VGH Bayern - Beschluß vom 27.11.1990
11 CS 90.3250
Normen:
StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15 b;
Fundstellen:
DAR 1991, 273
DRsp II(294)248a-b
VRS 81, 70
VerkMitt 1991, 63

VGH Bayern - Beschluß vom 27.11.1990 (11 CS 90.3250) - DRsp Nr. 1992/10469

VGH Bayern, Beschluß vom 27.11.1990 - Aktenzeichen 11 CS 90.3250

DRsp Nr. 1992/10469

a. »Es ist nicht möglich, bei der Überprüfung der Fahrtüchtigkeit Verschuldensgesichtspunkte oder Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen. Dies ist auch in Anwendung des Grundsatzes von der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht möglich. b. Dieser Grundsatz kann im Bereich des Sicherheitsrechts nur in der Weise angewandt werden, daß das Gefahrenrisiko einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr objektiv eingeschätzt und der Umfang der Fahrerlaubnis danach bemessen wird.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15 b;

Gründe: