VGH Bayern - Urteil vom 10.02.1992
11 B 91.552
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 22 ; StVZO § 32 Abs. 1 Nr. 3d, § 70 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 87
VRS 84, 65

VGH Bayern - Urteil vom 10.02.1992 (11 B 91.552) - DRsp Nr. 1994/13912

VGH Bayern, Urteil vom 10.02.1992 - Aktenzeichen 11 B 91.552

DRsp Nr. 1994/13912

1. Die Festsetzung der höchstzulässigen Länge bei Zügen in § 32 Abs. 1 Nr. 3d StVZO ist eine sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG haltende, den dort genannten Zwecksetzungen typisierend gerecht werdende Regelung. 2. Die Ermessungsausübung bei der Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO hat sich an den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG genannten Zwecken zu orientieren. Andere Gesichtspunkte, etwa solche des Wettbewerbs, sind nicht einzustellen. 3. Die Ausnahmevorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ist restriktiv zu handhaben. Sie dient der Behebung einer besonderen individuellen Härtelage, die über die in der Höchstlängenfestsetzung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3d StVZO bereits angelegte allgemeine Härte hinausgeht. Zur Behebung dieser Härte hat der Antragsteller alle zumutbaren Eigenmaßnahmen zu treffen.

Normenkette:

StVG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; § ;