VGH Bayern - Urteil vom 14.11.1994
11 B 94.2040
Normen:
StVZO § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 88, 316
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Urteil vom 14.11.1994 (11 B 94.2040) - DRsp Nr. 1995/9958

VGH Bayern, Urteil vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 11 B 94.2040

DRsp Nr. 1995/9958

Entzieht die Behörde einem Betr. die Fahrerlaubnis wegen angenommener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil dieser sich einer berechtigterweise geforderten Fahreignungsbegutachtung nicht unterzogen bzw. das Gutachten nicht vorgelegt hat, dann ist die Behörde in der Regel nicht verpflichtet, von sich aus der Frage nachzugehen, ob von der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Fahrzeugklassen(-typen) - hier Traktoren - ausgenommen werden können. Es obliegt dem Betr., im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung entsprechende Angaben zu machen, die die Feststellung einer partiellen Fahreignung ermöglichen.

Normenkette:

StVZO § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanz: VG München,
Fundstellen
VRS 88, 316