Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5, die ihm das Landratsamt F. am 16. März 1989 erteilt hatte.
Nachdem dem Landratsamt mitgeteilt worden war, daß gegen den Kläger Anklage wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Vergehen der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln erhoben worden sei, forderte es ihn mit Schreiben vom 14. Januar 1992 auf, ein neurologisches Facharztgutachten und sodann ein Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle einzuholen und diese bis zum 20. Februar 1992 vorzulegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, da der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum erfolgt sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen.
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