VGH Bayern - Urteil vom 29.04.1996
11 B 94.2638
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 80 ; GG Art. 34 ; BGB § 839 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 422
ZfS 1996, 399

VGH Bayern - Urteil vom 29.04.1996 (11 B 94.2638) - DRsp Nr. 1997/1756

VGH Bayern, Urteil vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 11 B 94.2638

DRsp Nr. 1997/1756

1. Die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, kann ein berechtigtes Interesse (i.S. einer Fortsetzungsfeststellungsklage) an einer begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zuvor ergangenen Verwaltungsaktes (hier: Entziehung der FE) nur dann begründen, wenn das Vorhaben nicht offensichtlich aussichtslos ist (wie die std. Rspr. des BVerwG). 2. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 80 ; GG Art. 34 ; BGB § 839 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5, die ihm das Landratsamt F. am 16. März 1989 erteilt hatte.

Nachdem dem Landratsamt mitgeteilt worden war, daß gegen den Kläger Anklage wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Vergehen der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln erhoben worden sei, forderte es ihn mit Schreiben vom 14. Januar 1992 auf, ein neurologisches Facharztgutachten und sodann ein Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle einzuholen und diese bis zum 20. Februar 1992 vorzulegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, da der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum erfolgt sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen.