VGH Bayern - vom 15.03.1983 (21 B 82 A.2608) - DRsp Nr. 1994/13931
VGH Bayern, vom 15.03.1983 - Aktenzeichen 21 B 82 A.2608
DRsp Nr. 1994/13931
Das Abschleppen von verkehrswidrig geparkten Fahrzeugen liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Allgemeine Personalaufwendungen (DM 25,-) für die das Abschleppen anordnenden und überwachenden Polizeibeamten können weder als "Aufwand" gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayPAG, noch als "Auslagen" nach Art. 3 Abs. 3 KG dem Kraftfahrer in Rechnung gestellt werden.