VGH Hessen - Urteil vom 13.02.1979
II OE 111/78
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1980, 48

VGH Hessen - Urteil vom 13.02.1979 (II OE 111/78) - DRsp Nr. 1994/13971

VGH Hessen, Urteil vom 13.02.1979 - Aktenzeichen II OE 111/78

DRsp Nr. 1994/13971

1. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der in Verdacht steht, rauschmittelabhängig zu sein (Haschisch, Heroin), bei dem eine psychische Wesensveränderung im Sinne einer Verlangsamung und Einbuße der kritischen Urteilsfähigkeit festgestellt worden ist und dessen Körper Einstichstellen infolge Drogenmißbrauchs aufweist, besteht begründeter Anlaß zur Annahme, daß er zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. 2. Von ihm kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines Gutachtens fordern. Genügt er dabei seiner Mitwirkungspflicht nicht, kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;

Hinweise: