VGH Hessen vom 04.06.1985
2 OE 65/83
Normen:
HessVwVfG § 48; IntKfzVO § 4, 5 ; StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO §§ 15, 15b Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 70, 228

VGH Hessen - vom 04.06.1985 (2 OE 65/83) - DRsp Nr. 1994/13962

VGH Hessen, vom 04.06.1985 - Aktenzeichen 2 OE 65/83

DRsp Nr. 1994/13962

A. Die Fahrerlaubnis ist auch dann nach §§ 4 Abs. 1 StVG, 15b Abs. 1 StVZO zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer auf Grund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind. In einem solchen Falle ist kein Raum für eine - in das Ermessen der Behörde gestellte - Rücknahme der Fahrerlaubnis nach 48 Abs. 1 HessVwVfG. B. Ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis hat keinen Anspruch auf prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 StVZO a.F. (mehr), wenn seine vorübergehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nach §§ 4, 5 IntKfzVO seit mehr als zwei Jahren erloschen ist.

Normenkette:

HessVwVfG § 48; IntKfzVO § 4, 5 ; StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO §§ 15, 15b Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 70, 228