VGH Hessen vom 07.07.1980
VIII OE 32/80
Normen:
HessSOG §§ 27, 28; VwGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1981, 15

VGH Hessen - vom 07.07.1980 (VIII OE 32/80) - DRsp Nr. 1994/13967

VGH Hessen, vom 07.07.1980 - Aktenzeichen VIII OE 32/80

DRsp Nr. 1994/13967

1. Für eine Streitigkeit über Kosten, die durch das von der Polizei veranlaßte Abschleppen eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das gleiche gilt, wenn solche Kosten von dem Fahrzeugeigentümer oder Fahrzeugbesitzer an einen behördlicherseits beauftragten privaten Abschleppunternehmer gezahlt worden sind und dann zurückgefordert werden, falls dieser Abschleppunternehmer im Auftrag und für die Rechnung der Straßenverkehrsbehörde die Zahlung gefordert und erhalten hat.