VGH Hessen vom 23.01.1979
II OE 13/78
Normen:
StVZO § 31a;
Fundstellen:
VerkMitt 1979, 95

VGH Hessen - vom 23.01.1979 (II OE 13/78) - DRsp Nr. 1994/13972

VGH Hessen, vom 23.01.1979 - Aktenzeichen II OE 13/78

DRsp Nr. 1994/13972

1. Die in § 31a StVZO vorausgesetzte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. 2. Der Kraftfahrzeughalter kann sich auf eine Verzögerung der Anhörung nicht berufen, wenn auch eine frühere Anhörung kein anderes Ermittlungsergebnis gebracht hätte. 3. § 31a StVZO ist dahin auszulegen, daß es auf die Möglichkeit einer im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung rechtzeitigen Feststellung des Kraftfahrzeugführers ankommt.

Normenkette:

StVZO § 31a;

Hinweise:

So zu 1. und 3. auch HessVGH v. 08.05.1979, VerkMitt 1980, 30. So zu 2. auch VG Karlsruhe v. 23.10.1978, DAR 1979, 110.

Fundstellen
VerkMitt 1979, 95