BGH - Urteil vom 03.04.1973
VI ZR 58/72
Normen:
AKB § 10 Abs.5; BSHG § 90;
Fundstellen:
VersR 1973, 711

Vollmacht des Haftpflichtversicherers zur Entgegennahme einer BSHG-Überleitungsanzeige

BGH, Urteil vom 03.04.1973 - Aktenzeichen VI ZR 58/72

DRsp Nr. 1993/2951

Vollmacht des Haftpflichtversicherers zur Entgegennahme einer BSHG-Überleitungsanzeige

»Die Vollmacht des Haftpflichtversicherers (§ 19 Abs. 5 AKB) umfaßt die Befugnis zur Entgegennahme einer an den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person gerichteten Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG, die sich auf ausschließlich von dem Versicherer zu regulierende Ansprüche bezieht.«

Normenkette:

AKB § 10 Abs.5; BSHG § 90;

Tatbestand:

Am 16.4.1959 wurde der Kläger bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrschulwagen des Erstbeklagten, in dem der Zweitbeklagte als Fahrlehrer unterrichtete, schwer verletzt. Er erlitt u.a. eine Gehirnquetschung (Kontusion) und einen Wirbelsäulenschaden, der dauernd Schmerzen verursacht, das Tragen einer Stütze erfordert und die Erwerbstätigkeit des Klägers ausschließt. Inzwischen ist außer Streit, daß beide Beklagten für den Schaden voll einzustehen haben.