OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2013
2 RBs 49/13
Normen:
IRG § 54 Abs. 2; IRG § 87f Abs. 2; IRG § 87i Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 253
Vorinstanzen:
AG Beckum, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AR 5/12

Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen; Keine Reduzierung einer in einem EU-Mitgliedstaat verhängten Geldbuße

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 2 RBs 49/13

DRsp Nr. 2013/15329

Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen; Keine Reduzierung einer in einem EU-Mitgliedstaat verhängten Geldbuße

Eine in einem EU-Mitgliedsstaat verhängte Geldbuße ist bei einer Vollstreckung in Deutschland nicht zu reduzieren.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des D (Ministerie van Justitie) in M/O vom 19. November 2011 (Az.: CJIB-Nr. #### #### #### ####) wird für vollstreckbar erklärt.

Die in dem vorgenannten Bescheid festgesetzte Geldsanktion von 161,- € wird in eine Geldbuße in Höhe von 161,- € umgewandelt.

3.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch etwaige der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.

Normenkette:

IRG § 54 Abs. 2; IRG § 87f Abs. 2; IRG § 87i Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.