OLG Brandenburg - Urteil vom 04.03.2020
4 U 65/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 295/17

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Anrechnung eines VorteilsausgleichsKeine unbillige Entlastung des vorsätzlich sittenwidrig handelnden Schädigers

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 65/19

DRsp Nr. 2020/4628

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Anrechnung eines Vorteilsausgleichs Keine unbillige Entlastung des vorsätzlich sittenwidrig handelnden Schädigers

Der in Teilen von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, die Anrechnung von Nutzungsvorteilen führe bei wertender Betrachtung unter dem Gesichtspunkt aufgedrängter Nutzungen und überpflichtgemäßer Anstrengungen zur Schadensminderung zu einer unbilligen Entlastung des vorsätzlich sittenwidrig handelnden Schädigers, vermag der Senat nicht beizutreten.

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2019 zum Aktenzeichen 11 O 295/17 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, 7.107,36 € an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2017, sowie Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 14.390 € für den Zeitraum 27. Februar 2012 bis 7. September 2017.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs Škoda Fabia Ambiente Cool 1,6 TDI mit der Fahrgestellnummer ... befindet.