OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 20.12.2017
2 Rv 7 Ss 558/17
Normen:
3. FS-RL Art. 2 Abs. 1; 3. FS-RL Art. 11 Abs. 6 S. 3;

Vorabentscheidungsersuchen and en EuGH betreffend die Anerkennungspflicht hinsichtlich auch ohne Fahreignungsprüfung durch Umtausch erlangter Führerscheine

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 2 Rv 7 Ss 558/17

DRsp Nr. 2019/11537

Vorabentscheidungsersuchen and en EuGH betreffend die Anerkennungspflicht hinsichtlich auch ohne Fahreignungsprüfung durch Umtausch erlangter Führerscheine

Zur Anerkennungspflicht einer späteren EU-Fahrerlaubnis bei ursprünglich gefälschtem Drittstaatenführerschein (Vorlagebeschluss an den EuGH)

Tenor

1.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Besteht die Anerkennungspflicht nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Amtsblatt Nummer L 403/18 vom 30. Dezember 2006) - Dritte Führerschein-Richtlinie (im Folgenden: FS-RL) - auch nach dem ohne Fahreignungsprüfung erfolgten Umtausch eines Führerscheins durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn der vorherige Führerschein nicht der Anerkennungspflicht unterliegt (hier: der vorherige von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte Führerschein beruhte seinerseits auf dem Umtausch eines Führerscheins eines Drittstaats, Artikel 11 Absatz 6 Satz 3 FS-RL)?

2.

Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.

Normenkette:

3. FS-RL Art. 2 Abs. 1; 3. FS-RL Art. 11 Abs. 6 S. 3;

Gründe