OLG Hamm - Urteil vom 09.10.1992
9 U 20/92
Normen:
BGB §§ 249 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(123)371d-e
ES Kfz-Schaden G-2/7
NZV 1993, 149
r+s 1993, 102

Voraussetzung der Erstattung von Gutachten-Kosten zur Schadensfeststellung

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1992 - Aktenzeichen 9 U 20/92

DRsp Nr. 1993/3982

Voraussetzung der Erstattung von Gutachten-Kosten zur Schadensfeststellung

Die Erstattung von Gutachten-Kosten aus sachverständiger Feststellung drittverschuldeter Kfz-Schäden setzt die Eignung des Gutachtens voraus, als neutrale Abrechnungsgrundlage zu dienen. Ein vom Geschädigten - etwa durch falsche oder unterlassene Angaben - beeinflußtes und infolgedessen unbrauchbares Gutachten erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ;

Gründe: