Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Betruges und Nötigung - ebenfalls unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die allgemein auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB) hat keinen Bestand.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|