OLG Brandenburg - Urteil vom 25.09.2023
12 U 209/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18; BGB § 823; BGB § 253; PflVersG § 1; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 312/20

Voraussetzungen bezüglich des Nachweises diverser Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallNachweis Nutzungswille Kfz bezüglich NutzungsausfallschadenHöhe Kostenpauschale Verkehrsunfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 12 U 209/22

DRsp Nr. 2023/13892

Voraussetzungen bezüglich des Nachweises diverser Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Nachweis Nutzungswille Kfz bezüglich Nutzungsausfallschaden Höhe Kostenpauschale Verkehrsunfall

Die zu erstattende Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen ist ohne Vorliegen weiteren Vortrages mit 20,00 EUR zu bemessen. Bezüglich eines Nutzungsausfallschadens ist durch den Geschädigten nicht nur die Nutzungsmöglichkeit darzulegen, sondern es ist auch zu seinem Nutzungswillen im Reparaturzeitraum im Detail vorzutragen. Soweit an dem beschädigten Kfz ein Vorschaden eingetreten war, der nicht vollständig beseitigt worden ist, bleibt der Geschädigte für den Eintritt eines weitergehenden Schadens bei dem zweiten Unfall vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2022 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 312/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: