Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. September 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten
1. auf Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juni 2020 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 2 StPO) und
2. die Herausgabe des unter Listennummer xxx erteilten Führerscheins, dessen Beschlagnahme das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 11. Juni 2020 bestätigt hat,
an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen.
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