KG - Beschluss vom 19.10.2020
3 Ws 241/20 - 161 AR 189/20
Normen:
StPO § 111a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 515 Qs 81/20 433 Gs 6/20
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 339 Gs 59/20

Voraussetzungen der Behandlung eines Rechtsbehelfs als Beschwerde

KG, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 3 Ws 241/20 - 161 AR 189/20

DRsp Nr. 2021/2709

Voraussetzungen der Behandlung eines Rechtsbehelfs als Beschwerde

1. Die Entscheidung des Landgerichts, das rechtsirrig annimmt, der Beschuldigte habe Beschwerde eingelegt, wird dadurch nicht zu einer - der weiteren Anfechtung entzogenen - Beschwerdeentscheidung. 2. Die Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gilt nicht erst dann als Beschwerde, wenn sie subjektiv als Beschwerde gemeint war, sondern bereits dann, wenn sie aufgrund einer vertretbaren Auslegung des Gerichts als Beschwerde gelten kann.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten

1. auf Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juni 2020 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 2 StPO) und

2. die Herausgabe des unter Listennummer xxx erteilten Führerscheins, dessen Beschlagnahme das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 11. Juni 2020 bestätigt hat,

an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen.

Normenkette:

StPO § 111a Abs. 2;

Gründe:

I.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs.1 Nr.1 StGB) geführt.